Schuldnerberatung
Hilfe für Privatpersonen und Selbständige

Insolvenzverfahren für Verbraucher, Einzelunternehmer und Selbstständige

Der Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung verabschiedet (Webseite des Bundestages). Dieses beinhaltet die wesentliche Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Insolvenzeröffnung. Dies erweist sich insgesamt als eine deutliche Erleichterung.

Die erfreuliche neue Regelung gilt für Verbraucher (Privatpersonen) und Selbständige. Sie können also ab sofort den Insolvenzantrag mit der verkürzten Zeit stellen und dabei von der verkürzten Restschuldbefreiungsfrist profitieren. Wir bieten insoweit Hilfe bei Zahlungsunfähigkeit.

In 3 Jahren schuldenfrei

Die Neuregelung bedeutet, dass Schuldner nach nur 3 Jahren auch ohne Quotenzahlung an die Gläubiger die Restschuldbefreiung erlangen können. Nach drei Jahren sind sie damit schuldenfrei.

Die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre gilt für alle Insolvenzverfahren, die seit dem 01.10.2020 eröffnet worden sind. Die frühere generelle sechsjährige Verfahrensdauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist damit Geschichte.

Für alle Verfahren die vor dem 01.10.2020 eröffnet worden sind gelten die nachfolgenden Verkürzungen:

17.12.2019 16.01.2020 5 Jahre, 7 Monate

17.01.2020 16.02.2020 5 Jahre, 6 Monate

17.02.2020 16.032020 5 Jahre, 5 Monate

17.03.2020 16.04.2020 5 Jahre, 4 Monate

17.04.2020 16.05.2020 5 Jahre, 3 Monate

17.05.2020 16.06.2020 5 Jahre, 2 Monate

17.06.2020 16.07.2020 5 Jahre, 1 Monat

17.07.2020 16.08.2020 5 Jahre 

17.08.2020 16.09.2020 4 Jahre, 11 Monate

17.09.2020 30.09.2020 4 Jahre, 10 Monate

Rechtstipp zu dem Thema bei anwalt.de

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Dieses eröffnet das Insolvenzverfahren durch den Eröffnungsbeschluss und bestellt den Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beendet.

Anschließend melden die Gläubiger ihre Forderungen bei dem Insolvenzverwalter an. Nach der Prüfung und Feststellung der Forderungen nach § 38 InsO folgt die Verwertung des Vermögens. Es werden nur solche Gegenstände verwertet, die auch der Pfändung unterliegen können. Allen Schuldnern kommen die Schutzvorschriften zugute (u.a. Pfändungsfreigrenzen, Unpfändbarkeitsvorschriften).

Sobald der Verwertungsprozess abgeschlossen ist, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht ein. Das Verfahren wird im Anschluss an den Schlusstermin und die mögliche Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger aufgehoben.

Im Anschluss daran folgt die Wohlverhaltensphase. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Eröffnungsbeschluss erhält man die Restschuldbefreiung und wird damit schuldenfrei. Das Verfahren ist nun beendet.

Rechtstipp zum Thema Insolvenzverfahren/Insolvenzantrag bei anwalt.de.

Rechtstipp zum Thema Schuldenfrei werden bei anwalt.de.

JAHN RECHTSANWÄLTE – Anwältinnen und Anwälte sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht

Wir beraten Sie gerne und stellen für Sie den Insolvenzantrag. Zuvor prüfen wir, ob es die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung besteht. Mit dieser können Sie noch schneller schuldenfrei werden. Die Beratung findet derzeit per Telefon, Teams oder Zoom statt.

Anträge bereiten wir auch für GmbH, KG, AG und UG vor. Wir sind seit Jahrzehnten als Insolvenzverwalter und Schuldnerberater tätig. Von dieser Kompetenz und Erfahrung profitieren Sie.

Bei uns werden Sie von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten. Wir haben bereits hunderte Insolvenzanträge für Verbraucher, Einzelunternehmern und Selbstständige gestellt.

Wir beraten und vertreten alle Beteiligten im Insolvenzverfahren und in der wirtschaftlichen Krise. Hier finden Sie mehr zum Thema Insolvenzrecht.

Sie erreichen uns telefonisch unter: 01681-91 646 -0.